Was ist eigentlich der Unterschied ... (Teil 2)
... zwischen dem LIZENZVERTRAG v. FRANCHISE- UND AGENTURVERTRAG?
In unserer Reihe «Was ist eigentlich der Unterschied…» werden die verschiedenen Vertriebssysteme gegeneinander abgegrenzt. Die übersichtsartige Differenzierung erfolgt hauptsächlich aufgrund rechtlicher Kriterien, soll aber - wo sinnvoll - auch konzeptionelle Überlegungen berücksichtigen.
Wichtig zu beachten ist, dass die Grenzen zwischen den verschiedenen Systemen oftmals fliessend sind. Zwar gibt es in der Praxis viele Paradebeispiele für das eine oder andere Vertriebsmodell, dennoch beinhalten die verschiedenen Systeme oftmals Elemente anderer Modelle.
Beim Lizenzvertrag überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein schutzfähiges Immaterialgut (Marke, Patent, etc.) oder ein anderes Rechtsgut (Konzept, Know-how, etc.) zur wirtschaftlichen Nutzung und Kommerzialisierung. Im Gegenzug bezahlt der Lizenznehmer eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber, welche in allen Ausprägungen denkbar ist (fixe Gebühr, variable Gebühr, Einmalgebühr, jährliche Gebühr, Mischformen, etc.), was namentlich auch vom Nutzungsumfang abhängt.
Lizenzverträge kommen in allen möglichen Varianten vor. Die Lizenzbestimmungen lassen sich dabei in jeglicher Form ausprägen (exklusiv, nicht-exklusiv, unterlizenzierbar, befristet/unbefristet, etc.). Mit der Lizenz erhält der Lizenznehmer aber kein Eigentum am lizenzierten Schutzgut oder Recht. Dieses verbleibt naturgemäss beim Lizenzgeber.
In der Praxis gibt es nicht den einen Lizenzvertrag, da die Güter und Rechte, welche lizenziert werden, so vielfältig sind. Beim «reinen» Licensing ist der Lizenznehmer i.d.R. nicht so stark in das System integriert wie beim Agentur- oder Franchisesystem. Ein Lizenzpartner agiert im eigenen Namen und nicht unter Verwendung der Corporate Identity des Lizenzgebers. Ein systemübergreifendes Dienstleistungs- und/oder Marketingkonzept liegt meist nicht vor. Schulung erhält der Lizenznehmer nur soweit notwendig für die Ausübung der Lizenz. Für den Systemgeber kann dies den Vorteil haben, dass er weniger Zeit dafür investieren muss, zu überprüfen, ob der Lizenznehmer auch sämtliche Systemvorgaben korrekt umsetzt.
Als Beispiel kann eine Lizenz für ein Herstellungsverfahren in der Produktion von Gütern genannt werden.
Der Lizenzvertrag ist in der Schweiz nicht im Gesetz geregelt, jedoch ist der Lizenzvertrag aus dem Vertriebsrecht nicht mehr wegzudenken. So enthält ein Franchisevertrag (und je nach Ausgestaltung auch ein Agenturvertrag) in aller Regel auch immer Lizenzelemente (so werden bspw. die Marke, das Know-how oder elektronische Systeme lizenzweise überlassen).
Beim klassischen Agenturvertrag, wie ihn der Gesetzgeber im Auge hat, sind die Lizenzelemente i.d.R. untergeordnet. Der «klassische» Agent enthält meistens kein fixfertiges Systemkonzept, das er nur noch umsetzen muss. Dennoch gibt es auch solche integrierten Agentursysteme immer mehr in der Praxis, wo das Lizenzelement sogar überwiegt.
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Melanie Käser ist Geschäftsführerin von Swiss Distribution, und Rechtsanwältin bei Streichenberg Rechtsanwälte.
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